Werden Touchscreen zur Bedienung von Aufzügen eingesetzt, muss zusätzlich eine Tastatur vorhanden sein, welche für Menschen mit Behinderung nutzbar ist.

Die revidierte Norm EN 81-70:2018 „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung“ ermöglicht für Aufzüge mit Zielwahlsteuerung den Einsatz von Touchscreen-Bedienelementen. Die Fachstelle beurteilt diese Bedienelemente als nicht zugänglich.

Die meisten Bauten mit Aufzug und insbesondere grössere Bauten mit mehreren Aufzügen welche für Zielwahlsteuerungen prädestiniert sind, fallen unter das Gleichstellungsgesetz und müssen hindernisfrei und zugänglich gebaut werden. Werden Touchscreen eingesetzt, muss folglich immer zusätzlich eine Zehnertastatur oder eine konventionelle Tastatur mit erhabenen Tasten mit deutlichem Hub und Druckpunkt vorhanden sein. 

Das Positionspapier der Fachstelle erläutert die Problematik und die Auslegung der Normen und Gesetze.

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      Öffentlich zugängliche Bauten: Büro- / Verwaltungsgebäude. Themen Publikationen: Aufzüge und Bedienelemente. Publikationsarten: Positionspapiere.