Aufzugsanlagen müssen je nach Gebäudeart und Nutzung unterschiedliche Mindestkabinengrössen aufweisen.

Merkblatt 020 AufzugsanlagenDie erforderlichen Schachtdimensionen sowie die wesentlichen Anforderungen an Bewegungsfläche, Bedienungs- und Ausstattungselemente für Menschen mit Behinderung sind in diesem Merkblatt dargelegt.

Bei Spezialbauten, wie z.B. Gesundheits- und Alterseinrichtungen, sind weiterführende und auf die spezifischen Anwendungen abgestimmte Massnahmen zu treffen.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die kantonalen Regelungen legen fest, in welchen Gebäuden und Anlagen hindernisfreie Aufzüge eingebaut werden müssen. In öffentlich zugänglichen Bauten sind alle Nutzebenen stufenlos zu erschliessen. Die kantonalen Vorgaben regeln ab wievielen Wohneinheiten und Arbeitsplätzen eine stufenlose Erschliessung zu erfüllen ist.

Die Mindestanforderungen an Aufzüge sind in der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt und sind von Gebäudetyp und Nutzungszweck abhängig. Für die technischen Anforderungen, verweist die SIA 500 auf die Norm SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung».