Die Rollstuhlgängigkeit als Maßgabe erfüllt die räumlichen Anforderungen (Manövrierflächen und spezifische Durchgangsmasse) von weiteren Nutzergruppen, wie Menschen mit Rollator, mit Unterarm-Gehstützen oder mit Assistenzpersonen.
Bei speziellen Bauten für Menschen im Alter oder mit einer Behinderung ist die Norm SIA 500 in unterschiedlichsten Bereichen weder hinreichend noch abschliessend (Ziff. 0.1.5). Sie kann allenfalls als Orientierungshilfe dienen. Die Spezialbauten sind optimal auf den jeweiligen Nutzungszweck des Gebäudes mit den Nutzern abzustimmen.
Einzelne Kantone haben Richtraumprogramme für den Bau von Alters- und Pflegezentren oder Wohn- und Arbeitsgebäuden für Menschen mit einer Behinderung erarbeitet. Die Vorgaben dieser Richtraumprogramme sind verbindlich einzuhalten.
Die Überarbeitung des Merkblatts 7/10 «Rollstuhlgängigkeit bei Sonderbauten» ist geplant. Das Dokument erscheint danach unter der Nummer 065 «Spezialbauten – Rollstuhlgängigkeit» im neuem Layout der Fachstelle.
Für die Dimensionierung von Duschräumen sind die Masse gemäss des aktuellen Merkblatts 011 «Duschräume mit WC» massgebend.
Stand 19.04.2018