Die SN EN 81-40 «Sicherheitsregeln – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Behinderte» regelt die Anforderungen an elektrisch betriebene Treppenschrägaufzüge.
Diese Treppenschrägaufzüge mit Sitz, mit Stehplattform oder mit Rollstuhlplattform, sind an einem Gebäudeteil montiert, bewegen sich in einer geneigten Ebene und sind für die Benutzung durch Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit bestimmt:
- sie fahren über eine Treppe oder eine zugängliche, geneigte Oberfläche;
- sie sind zur Benutzung durch eine Person bestimmt;
- ihr Lastaufnahmemittel wird direkt von einer oder mehreren Führungsschiene(n) gehalten und geführt;
- sie werden durch Seile (5.4.4), Zahnstangen (5.4.5), Ketten (5.4.6) Spindeln (5.4.7), Friktionsantriebe (5.4.8) und einem Seil-Kugelantrieb (5.4.9) gestützt oder gehalten.
Diese Norm führt in der in Abschnitt 4 angegebenen Liste Gefahren auf, die in den verschiedenen Phasen der Lebensdauer dieser Anlagen auftreten, und beschreibt Verfahren zur Beseitigung oder Reduzierung dieser Gefahren, wenn diese wie vom Hersteller vorgesehen betrieben werden.