Die Abgrenzung von Fussgängerbereichen gegenüber der Fahrbahn ist für die Sicherheit von Menschen mit Behinderung notwendig, Ausnahmen und Kriterien für die Wahl der Abgrenzungselemente sind verbindlich geregelt.

Damit Fussgängerinnen und Fussgängern mit einer Behinderung sich in ihrem eigenen Tempo fortbewegen können oder stehen bleiben können, um sich auszuruhen oder mit jemandem zu unterhalten, benötigen sie reservierte Flächen, auf denen sie vor Konflikten mit Fahrzeugen geschützt sind.

Eine taktil und visuell eindeutig interpretierbare Abgrenzung zur Fahrbahn erlaubt Menschen mit eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten zu erkennen, wo sie den Fahrbereich betreten. Zeigen Menschen mit Sehbehinderung am Fahrbahnrand durch hochhalten des weissen Stocks dass sie queren wollen, sind sie gegenüber Fahrzeugen vortrittsberechtigt. 

Die VSS-Norm 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt unter welchen Voraussetzung eine Abgrenzung zwingend erforderlich ist und wie diese beschaffen sein muss (15.1). Auf eine Abgrenzung darf nur dort verzichtet werden, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund der Fahrgeschwindigeiten, der Nutzung der Verkehrsflächen und der Gestaltung des Strassenraums die ganze Verkehrsfläche sicher nutzen können.

Für die Festlegung des Gestaltungskonzepts und des Querprofils sowie für die Wahl der Abgrenzungselemente muss anhand der in der Norm aufgeführten Kriterien eine Sicherheitsabwägung vorgenommen werden. Die Kriterien werden nachfolgend kommentiert.

Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr sind in der Norm in einer eigenen Ziffer festgehalten (15.2) und werden in einem separaten Beitrag erläutert.

Kriterien für die Abgrenzung von Fussgängerbereichen

In folgenden Situationen müssen nach Norm (Ziff. 15.1) dem Fussgängerverkehr vorbehaltene Flächen (z.B. Trottoirs) immer erstellt und mit Trennelementen visuell erkennbar und ertastbar abgegrenzt werden:

  • bei verkehrsorientierten Strassen
  • bei Schienenverkehr auf verkehrsorientierten und auf siedlungsorientierten Streckenabschnitten

Die Fahrgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Strassen sind darauf ausgelegt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn erst betreten, wenn diese frei ist. Bei Schienenverkehr kommt unabhängig des Strassentyps zum Tragen, dass die Fahrzeuge eine längere Strecke benötigen, um anzuhalten und grundsätzlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden Vortittsberechtigt sind.

Auf siedlungsorientierten Strecken sind wenn immer möglich ebenfalls Fussgängerbereiche abzugrenzen, um Aufenthaltsflächen für Fussgängerinnen und Fussgänger erkennbar zu gestalten. Darauf verzichtet werden darf nur dort, wo die ganze Verkehrsfläche zu Fuss gefahrlos benutzt werden kann. Nach der Norm ist daher in folgenden Situationen eine Abgrenzung auf siedlungsorientierten Strecken erforderlich:

  • bei hohen Fahrgeschwindigkeiten und/oder eingeschränkten Sichtverhältnissen
  • bei mittleren und hohen Fahrzeugfrequenzen
  • bei publikumsintensiven Nutzungen der angrenzenden Bauten und Anlagen
  • bei hohem Anteil an Schwerverkehr
  • bei Busangebot mit hoher Taktfrequenz
  • bei mittlerem und hohem Fussgängeraufkommen

Fällt eine siedlungsorientierte Strasse oder ein siedlungsorientierter Streckenabschnitt unter eines dieser Kriterien, sind Verkehrsflächen zu definieren, welche den Fussgängern vorbehalten sind. Beispiele sind im Anhang der Norm (Anh. Ziff. 4) dargestellt.

Art der Abgrenzung

Sind abgegrenzte Fussgängerbereiche erforderlich, gilt es im nächsten Schritt die Art der Abgrenzung festzulegen. Trennelementen mit einer Niveaudifferenz zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn sind für Menschen mit Sehbehinderung und für den Blindenführhund eindeutig interprätier. Die Norm legt fest, unter welchen Voraussetzungen an Stelle von Trennelementen Führungselemente eingesetzt werden dürfen (15.3). Dies ist nur möglich, wenn die Abgrenzung nicht sicherheitsrelevant ist. Führungselemente können hingegen Menschen mit Sehbehinderung als Wegführung dienen, den Fahrverkehr lenken, Wasser führen, etc. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • es handelt sich um eine Begegnungs- oder Fussgängerzone (Vortritt für den Fussgängerverkehr) und/oder es ist eindeutig erkennbar, dass die ganze Verkehrsfläche von Fussgängern genutzt wird
  • die Geschwindigkeit des Fahrverkehrs ist niedrig
  • es besteht kein Busangebot oder eines mit geringer Taktfrequenz
  • es ist wenig Schwerverkehr vorhanden
  • die Fahrzeugfrequenzen sind gering bis mittel

Auf Trennelemente darf nur dort verzichtet werden, wo Fussgängerinnen und Fussgänger auch bei spontanen Richtungsänderungen auf der ganzen Verkehrsfläche sicher sind, sich aufhalten können und wo sie ohne weitere Vorkehrungen, wie z.B. Hochhalten des weissen Stocks, die Fahrbahn queren können.

Der Übergang von einer Verkehrsfläche ohne Fussgängerbereiche auf der Fussgängerinnen und Fussgänger vortrittsberechtigt sind, z.B. Begegnungszone, Fussweg, Fussgängerzone, zu einer Fahrbahn mit Vortritt für den Fahrverkehr, muss mit Trennelementen ausgeführt werden. Dies gilt auch bei Beginn und Ende von gemeinsamen Rad- und Fusswegen (15.3).

Strassen ohne Trottoir

Nicht bei jeder Strasse ist es möglich, Fussgängerbereiche abzugrenzen. Auf Strecken ohne Trottoir, müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, welche die gemeinsamen Verkehrsflächen für alle sicher nutzbar machen (15.1):

  • Reduktion der Geschwindigkeit (bauliche oder signalisatorische Massnahmen)
  • Wahl eines Verkehrsregimes mit Fussgänger-Vortritt
  • Verbesserung der Sichtweiten
  • taktil erkennbare Wegführung, z.B. durchgehende Führung am Fahrbahnrand, bei Bedarf ertastbare Orientierungshilfen
  • gestalterische Massnahmen
  • Verkehrsberuhigungsmassnahmen

So kann z.B. auf schmalen Verbindungsstrassen auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn die Sichtverhältnisse und die Fahrgeschwindigkeiten, die Sicherheit des Fussverkehrs gewährleisten und der Fahrbahnrand als Wegführung genutzt werden kann.

Anwendung der Kriterien – Auslegung

In den Erläuterungen der Norm (Anh. 4) finden sich einige Hinweise auf die Hintergründe und die Auslegung der Kriterien (Verkehrsmenge, Zusammensetzung des Verkehrs, Fahrgeschwindigkeiten) für abgegrenzte Fussgängerbereiche, welche die Anwendung der Norm unterstützen. Zudem sind folgende Punkte zu beachten:

  • Für Sehbehinderte existiert eine Fahrbahn nur, wenn diese mit einem Absatz vom Fussgängerbereich getrennt ist. Nur dann können sie, wie das VRV Art. 6 fordert, am Fahrbahnrand durch Hochhalten des weissen Stocks anzeigen, dass sie die Fahrbahn queren wollen. Auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann folglich nur, wenn eine Person auch ohne sich umzusehen die Strasse queren kann und dabei nicht Gefahr läuft einen Konflikt zu provozieren.
  • Für Menschen mit reduzierten Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten lösen Begegnungen mit Fahrzeugen, sowohl parallel zu ihrem Weg als auch an Querungen, Stress aus und teilweise Überforderung.
  • Wer aufgrund einer Gehbehinderung mehr Zeit benötigt, um eine Strecke zurück zu legen, ist schon bei kurzen Distanzen mit mehr Begegnungen und Konflikten konfrontiert und hält sich beim Queren länger im Konfliktbereich auf als durchschnittliche Fussgängerinnen und Fussgänger.
  • Studien mit Menschen im hohen Alter an Querungen haben gezeigt, dass im Durchschnitt eine Geschwindigkeit von 0,8 m/s selbst beim gezielten Queren der Fahrbahn nicht überschritten wird.

Im Forschungsbericht VSS 1308 «Hindernisfreier Verkehrsraum» welcher als Grundlage für Norm SN 640 075 erarbeitet wurde, sind weitere Informationen zur Auslegung der Norm aufgeführt. Ein pdf-Auszug des Kapitels «Verkehrstrennung und Verkehrsmischung» ist in diesem Beitrag angefügt.

 

Stand 17.01.2023

      Verkehrsraum: Begegnungszonen und Strassen. Themen Fachinformationen: Fahrbahnabgrenzung / Trennelemente und Orientierung / Führung.