Fussweg in Asphalt mit Alleebäumen
Erschütterungsarme und gut befahrbare Beläge sind für Personen mit Rollstuhl oder Rollator eine Grundvoraussetzung für die selbständige Fortbewegung im Verkehrsraum.

Auf Fussgängerflächen sind geeignete Beläge einzusetzen, welche ein sicheres Gehen und eine gute Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln mit Rädern gewährleisten. Der Einsatz verschiedener Beläge mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit ermöglicht es, diese als Orientierungshilfe einzusetzen. Die Wahl des Belags entscheidet auch darüber, ob taktil-visuelle Markierungen eingesetzt werden können.

Nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Ziff. 23) sind folgende Grundsätze bei der Wahl von Belägen zu erfüllen:

  • Sie müssen für die betreffende Gehfläche geeignet sein (Ziff. 23). Die Eignung verschiedener Beläge wird im Anhang der Norm tabellarisch dargestellt.
  • Für Hauptwege gelten höhere Anforderungen als für übrige Gehflächen. Bei der Wahl der Beläge ist die Bedeutung der Wegstrecke im Fusswegnetz zu berücksichtigen (Anh. Ziff. 12.1).
  • Gehflächen, welche vom grössten Teil der Fussgänger genutzt werden, eine wichtige Verbindung im Fusswegnetz und/oder den Zugang zu Bauten mit bedeutendem Publikumsverkehr gewährleisten gelten als Hauptwege (Anh. Ziff. 12.1).
  • Auf Plätzen kann zwischen Hauptwegen und übrigen Flächen unterschieden werden (Anh. Ziff. 12.1).
  • Wird auf weiträumigen Fussgänerbereichen, z.B. Plätze oder historische Ortskerne mit gepflästerten Gassen, ein Hauptweg definiert, der nicht die ganze Gehfläche umfasst, muss dessen Breite die Anforderungen an die minimalen Wegbreiten gemäss Norm erfüllen (Anh. Ziff. 12.1).

Ebenheit von Belägen

  • Ebene Beläge sind erforderlich um ein sicheres, stolperfreies Gehen und eine widerstands- und erschütterungsarme Befahrbarkeit zu gewährleisten so wie auch um das Hängenbleiben von Stockspitzen zu vermeiden (Ziff. 23).
  • Trotz möglichst guter Ebenheit müssen Beläge bei jedem Wetter ausreichend rutschfest sein (Ziff. 23).
  • Ebene Beläge mit einer geeigneten Oberflächenbeschaffenheit sind Voraussetzung für die Erkennbarkeit taktil-visueller Markierungen (Anh. Ziff. 13.4).
  • Aufgrund ihrer Unebenheiten sind spaltraue Naturstein-Pflästerungen für Gehflächen nicht geeignet (Anh. Ziff. 12.2). Auf übrigen Gehflächen, ausserhalb von Hauptwegen, dürfen sie nach Norm für Wegstrecken von bis ca. 20 m Länge ausnahmsweise angewendet werden.
  • Maschinell bearbeitete Naturstein-Pflästerungen, d.h. mit gestockten, gestrahlten oder geflammten Oberflächen, sind gemäss Norm bedingt geeignet. Dies setzt allerdings voraus, dass eine hohe Verlegegenauigkeit erfüllt wird und die Verlegeart, die Steingrösse und die Oberflächenbeschaffenheit eine möglichst ebene Fläche gewährleisten (Anh. Ziff. 12.2).

Härte der Beläge

  • Die Beläge sind möglichst hart auszuführen (Ziff. 23).
  • Harte Beläge verhindern, dass Räder von Rollstühlen oder Rollatoren und Gehstöcke einsinken. Bei geringer Härte ist der Kraftaufwand für Personen mit Rollstuhl oder Rollator zu gross. Bei losen Materialien und Abstreuungen können die Räder stecken bleiben.
  • Harte Beläge erzeugen beim Pendeln mit dem weissen Stock ein deutlich hörbares Geräusch, das für die Orientierung nutzbar ist.

Taktiler Kontrast

  • Beläge unterschiedlicher Härte und Rauigkeit können als Führungselemente eingesetzt werden.
  • Der erforderliche taktile Kontrast von Belägen die als Belagsbänder oder Belagswechsel eingesetzt werden, wird in der Norm SN 640 075 (Anh. Ziff. 12.3) dargelegt.

Roste, Aufsätze, Abdeckungen

Bei Rosten, Aufsätzen und Abdeckungen besteht die Gefahr, dass kleine Räder (Rollstuhl-Vorderrad, Rollator) sich verkeilen oder Stockspitzen einbrechen was gefährliche Unfälle zur Folge haben kann. Daher sind sie nach Möglichkeit nicht im Gehbereich anzuordnen. Bei Rosten, Aufsätzen und Abdeckungen im Gehbereich sind folgende Anforderungen einzuhalten (Anh. Ziff. 12.4):

  • Schlitzbreiten nach Möglichkeit ≤ 13 mm, jedoch max. 18 mm, wo für die Entwässerung Schlitzbreiten > 13 mm unumgänglich sind.
  • Schlitzöffnungen vorzugsweise quer zur Gehrichtung anordnen.

 

Stand 11.09.2017

      Öffentlich zugängliche Bauten: Büro- / Verwaltungsgebäude. Verkehrsraum: Begegnungszonen, Fuss-Radwege, Fussgängerzonen / Plätze, Fusswege und Strassen. Freizeit- und Grünanlagen: Friedhöfe, Park- / Grünräume, Spielplätze und Wanderwege. Themen Fachinformationen: Bodenbeläge.