Je nach Situation und Höhendifferenz sind unterschiedliche Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich, damit sie für Menschen mit Behinderung nutzbar sind.

Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», Ziff. 17). Diese sind für die Höhenüberwindungen im Verkehrsraum am besten geeignet, da sie im Gegensatz zu Aufzügen

  • unabhängig von der Stromversorgung oder von Betriebszeiten jederzeit zur Verfügung stehen
  • keine Betriebsausfälle aufgrund technischer Probleme oder Service auftreten
  • nicht Vandalismus ausgesetzt sind.

Zusätzlich können Treppen eingesetzt werden, um kurze Verbindungswege zu gewährleisten.

Aufzüge werden gemäss Norm SN 640 075 in der Regel zur Überwindung von grossen Höhendifferenzen (z.B. Gleisüberführungen) oder zur Erschliessung mehrerer Niveaus eingesetzt (Ziff. 17) und dies vorzugsweise als Ergänzung zu geneigten Wegen.

Wo als Alternative zum Aufzug kein stufenloser Weg zur Überwindung der Höhendifferenz besteht, muss der Aufzug uneingeschränkt zugänglich sein, solange die Anlage dem Publikum offen steht. Die Betriebssicherheit, allenfalls mit einem zweiten Aufzug, ist zu gewährleisten (Anh. Ziff. 6.5).

Zu Wegverbindungen über Treppen müssen stufenlose Alternativen mit möglichst geringem Umweg angeboten werden. Diese sind gut erkennbar zu gestalten bzw. zu signalisieren (Ziff. 17).

Treppenlifte und Hebebühnen dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Höhenüberwindung für Menschen mit Fahrhilfen nicht zur Anwendung kommen (Ziff. 17).

Treppenlifte und Hebebühnen sind für den Einsatz im öffentlichen Raum nicht geeignet, da ihre Störungsanfälligkeit dazu führt, dass sie im Bedarfsfall meist nicht funktionstüchtig sind. Der Wartungsaufwand ist enorm. Die Geräte müssen mit einem Schlüssel gesichert werden und stehen, wenn kein Personal verfügbar ist, um sie zu bedienen, den Nutzern somit nicht uneingeschränkt zur Verfügung.