Gleisnummern weiss auf blauen Grund
Informationen zur Wegführung und Orientierung müssen auch für Sehbehinderte, Blinde sowie für Personen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen erkennbar und nachvollziehbar sein.

Von den drei Möglichkeiten, Informationen im öffentliche Raum zu vermitteln, müssen nach dem Zweisinneprinzip immer mindestens zwei angeboten werden um die Zugänglichkeit für Personen mit sensorischen Einschränkungen zu gewährleisten. So sind Informationen immer visuell und situationsbedingt zusätzlich taktil oder akustisch, manchmal auch taktil und akustisch zu übermitteln.

Die VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt in Ziffer 24.1 die grundsätzlichen Anforderungen an Informationselemente. Diese müssen folgende Prinzipien erfüllen:

  • Eine gut erkennbare und einfach nachvollziehbare visuelle Gestaltung der Informationselemente für die Wegführung und Orientierung erfüllt die Detailanforderungen gemäss Anhang Ziffer 13.1 und gewährleistet so die Informationsvermittlung auch für Menschen mit Sehbehinderung und mit geistigen oder psychischen Einschränkungen.
  • Visuelle Informationen sollen im Zusammenhang mit taktil-visuellen Orientierungssystemen durch taktile Beschriftungen und/oder akustische Informationen ergänzt werden (Anh. Ziff. 13.1).
  • In Aufzügen (gemäss der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten») sowie an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (gemäss den Vorgaben der VAböV) sind Informationen ergänzend akustisch zu vermitteln. Die Ausgabequalität richtet sich nach den Vorgaben im Anhang, Ziffer 13.2
  • Detailanforderungen an taktile Beschriftungen, z.B. an Handläufen, müssen die Anforderungen im Anhang Ziffer 13.3 erfüllen. In Aufzügen gelten die Vorgaben für Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten nach SIA 500.
  • Werden Informationspläne eingesetzt, z.B. an Informationstafeln von Parks, Bahnhöfen oder anderen komplexen Anlagen, sind diese vorzugsweise als Reliefplan zu gestalten, damit sie auch taktil erkfassbar sind.
  • Informationen für Personen im Rollstuhl, z.B. betreffend alternativen, rollstuhlgängigen Routen, Hinweise auf Gefälle oder besondere Schwierigkeiten, etc. sind so anzuordnen, dass sie mit dem Rollstuhl zugänglich und in sitzender Position gut lesbar sind.

Visuelle Gestaltung von Informationen

Die Anforderungen an visuelle Informationen im öffentlichen Raum werden in der Norm SN 640 075 im Anhang geregelt (Ziff. 13.1). Folgende Punkte sind für eine sehbehindertengerechte Gestaltung zu beachten:

  • Standardisierte Farben, Schriften und Montagehöhen bzw. eine standardisierte Anordnung der Informationsträger erleichtern die Wiedererkennbarkeit.
  • Für die kontrastreiche Gestaltung von Informationselementen und Beschriftungen gilt ein Mindestkontrastwert von Cm ≥ 0.7 (Ziff. 13.5)
  • Eine ausreichende, blendfreie Beleuchtung gewährleistet die Lesbarkeit bei Nacht.
  • Textinformationen sind vorzugsweise auf einer Höhe von 1.20 -1.60 m über Boden und gut zugänglich angeordnet.
  • Die Grössen von Schriften und Piktogrammen richtet sich nach der Lesedistanz. Als Faustregel gilt 30 mm Versalhöhe pro 1 m Lesedistanz.
  • Für eine gute Lesbarkeit eignen sich Schrifttypen ohne Serifen
  • Für die Erkennbarkeit sind Schriften halbfett oder fett auszuführen.
  • Gross- und Kleinschreibung sowie keine Kursivschriften

Akustische Informationen – Ausgabequalität

Akustische Informationen haben folgenden Anforderungen gerecht zu werden (Ziff. 13.2):

  • Deutliche Abhebung der akustischen Informationen von den Umgebungsgeräuschen.
  • Die Ausrichtung der akustischen Information auf den Nutzer wird mit einer geeigneten Anordnung und Ausrichtung der Lautsprecher und Lautstärkenregelung erfüllt.
  • Zur Bestimmung der Sprachverständlichkeit ist die Norm SN EN 60268-16 «Elektroakustische Geräte – Teil 16: Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex» anzuwenden.
  • In der Regel ist für die Sprachverständlichkeit ein STI-Nennwert von 0.5 nach Kategorie G erforderlich.

Taktile Beschriftungen

Reliefschriften sind beispielsweise an Handläufen anzubringen. Die Norm unterscheidet zwischen Reliefschriften, die nur taktil erkennbar sein müssen und solchen, die gleichzeitig eine visuelle Funktion aufweisen. Ertastbare Informationen haben folgende Anforderungen zu erfüllen (Ziff. 13.3):

  • Reliefschriften und ertastbare Piktogramme mit visueller Funktion müssen die Anforderungen an die visuelle Gestaltung gemäss Ziffer 13.1 (Schriftgrösse, Kontrast, Beleuchtung) erfüllen und zusätzlich eine Reliefhöhe von 1 mm aufweisen. Vorzugsweise werden keilförmigen Profile eingesetzt da diese bei einem fetten Schriftgrad an der Basis eine gut ertastbare Oberkante aufweisen.
  • Reliefschriften ohne visuelle Funktion sind mit einer Profilhöhe von ≥ 1 mm und einer Schriftgrüsse von 15 bis 18 mm gesperrt auszuführen. Die Vorteile keilförmiger Profile gelten auch für Reliefschriften ohne visuelle Funktion.
  • Taktile Beschriftungen sind gut auffindbar anzuordnen (z.B. Beginn und Ende Handlauf) oder in Verbindung mit taktil-visuellen Leitliniensystemen (Kennzeichnung der Position z.B. mit einem Aufmerksamkeitsfeld).
  • Reliefschriften müssen so angeordnet werden, dass sie mit ergonomischer Handhaltung ertastet werden können.
  • Für längere Hinweistexte, z.B. auf Informationstafeln und Reliefplänen, wird vorzugsweise Braille-Vollschrift ergänzend eingesetzt, da das Entziffern längerer Worte und Texte in Reliefbuchstaben wesentlich schwieriger und zeitaufwändiger ist.

An Gleisschildern in Bahnhöfen werden sowohl Relief- als auch Braillebezeichnungen angebracht. Mit dieser Lösung können alle Nutzer die Information schnell lesen unabhängig davon, ob sie bessere Kenntnisse in Braille oder in Reliefschrift haben. Dies empfiehlt sich generell bei Informationen im öffentlichen Raum, z.B. an Handläufen in Aufzügen oder im Zusammenhang mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Das Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschriften» fasst die Anforderungen an die Beschriftung zusammen und gibt Hinweise auf Produkte.

Damit die Informationen sicher erkannt und interpretiert werden können, muss die Signaletik an Bahnhaltestellen einheitlich ausgeführt werden. Die SBB Richtlinie «Taktile Signaletik» regelt den Standard für die Schweiz.

Spezifische Informationen für Rollstuhlfahrende

  • Auskünfte zu alternativen Eingängen oder Ähnlichem, welche insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten, sind gut auffindbar zu platzieren.
  • Die Gestaltung von Informationen zur Signalisierung von Rollstuhlwanderwegen können den Empfehlungen «Signalisation wandernaher Angebote» entnommen werden.
  • Rollstuhlgängige Zu- und Abgänge sowie Standorte der mobilen Einstiegshilfen und –stellen an Haltepunkten des öffentlichen Verkehrs sind nach Möglichkeit deutlich zu signalisieren.
  • In Fahrzeugen sind die Rollstuhlplätze mit dem weissen Rollstuhlsymbol auf blauem Grund, Zeichenhöhe min. 60 mm, zu kennzeichnen.

 

Stand 23.01.2023