Einbauten, technische Anlagen und Elemente der Ausstattung dürfen kein Hindernis auf Gehflächen darstellen, Möblierungselemente müssen für alle nutzbar sein.

Möblierungselemente sind gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Ziff. 21) nach folgenden Grundsätzen anzuordnen und zu gestalten

  • Möblierungselement werden vorzugsweise ausserhalb der Gehflächen angeordnet.
  • Bei Anordnung auf Gehflächen muss ein möglichst geradliniger Gehbereich frei von Hindernissen bleiben.

Gliederung der Gehfläche, Veloparkplätze, Bäume - freier Gehbereich - Gartenrestaurant

 

  • Der freie Gehbereich muss die Anforderungen an die Wegbreiten erfüllen.
  • Wo Möblierungselemente die taktile Wegführung erschweren, können zusätzliche Führungselemente erforderlich sein.
  • Einbauten, technische Anlagen und Elemente der Ausstattung müssen mit dem weissen Stock ertastbar sein.

Sitzgelegenheiten und Sitzmöbel

Alle 200 bis 300 m sollen im Siedlungsraum Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden (Anh. Ziff. 10.2). Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sitzgelegenheiten sollen eine waagrechte Sitzfläche auf 0.45 bis 0.50 m Höhe aufweisen
  • Sitzbänke müssen nach Möglichkeit mit Rücken- und Seitenlehnen ausgestattet sein.
  • Sitzmöbel sind ertastbar und kontrastreich zu gestalten.

Ertastbarkeit von Möblierungselementen

Gemäss Anhang Ziff. 10.1 sind folgende Gestaltungsvorgaben zu erfüllen damit Möblierungselemente ertastbar sind und keine Verletzungsgefahr darstellen:

  • Sie dürfen keine scharfen Kanten oder vorspringende Teile aufweisen.
  • Damit es mit dem weissen Stock in seiner gesamten Grösse erkennbar ist, muss der Umriss eines Objekts zwischen 0.30 m und 1.00 m über Boden durchgehend ertastbar sein. Die Kennzeichnung des Umrisses auf einer Höhe zwischen 0.03 m und 0.30 m über Boden, z.B. durch einen Sockel, ist nur dann ausreichend, wenn der Sockel die Mindestdimension an niedrige Hindernisse erfüllt.
  • Wo Elemente innerhalb der lichten Höhe seitlich um mehr als 0.10 m in den Bewegungsraum ragen, z.B. Gebäudeteile, Einrichtungen, Schilder, usw., muss dieser Bereich der Gehfläche abgesichert werden. Es gelten dieselben Anforderungen wie für Gehflächen mit ungenügender lichter Höhe.

Mindestanforderungen an niedrige Hindernisse

  • Poller, Pfosten und ähnliche niedrige, punktuelle Elemente sind im obersten Viertel mit einem kontrastreichen Streifen zu markieren. Der kontrastierende Streifen hat eine Breite von min. 0.10 m

  • Niedrige Möblierungselemente bis 1.0 m Höhe müssen gemäss Anh. Ziff. 10.1 folgende Mindestdimensionen aufweisen, damit sie mit dem weissen Stock ertastet werden können:

 

Grafik Dimension niedriger Hindernisse

Bei kleineren Hindernissen als durch die Mindestdimensionen vorgegeben, kann der weisse Stock beim Pendeln darüber hinweg streichen, ohne das Hindernis anzuzeigen.

Erkennbarkeit von Glasflächen

Glasflächen und durchsichtige Wände, die im Gehbereich angeordnet sind, müssen mit visuellen Markierungen gekennzeichnet werden. Die Norm SN 640 075 verweist für die Ausführung der Markierung auf Glasflächen auf die Anforderungen nach SIA 500 (Anh. Ziff. 10.1). Demnach gelten folgende Anforderungen:

  • Glasflächen sind über die ganze Länge in einem Bereich zwischen 1.40 m und 1.60 m über Boden mit einer nicht transparenten Markierung zu kennzeichnen.
  • Mindestens 50% dieses Bereichs muss als Markierung ausgebildet sein.
  • Der Abstand zwischen einzelnen Markierungsflächen darf maximal 0.10 m betragen.
  • Die Markierung ist vorzugsweise in einer hellen und einer dunklen Farbe auszuführen.

Markierung einer Glaswand mit vertikalen Streifen