Bushaltestelle
Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs müssen bis Ende 2023 so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sind.

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist.

Welche technischen Anforderungen die Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge erfüllen müssen, wird in der «Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs» VAböV geregelt.

Für die allgemeinen Anforderungen an eine behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen verweist die VAböV auf die SIA 500 (Art.2).

Für die allgemeinen Anforderungen an eine behindertengerechte Gestaltung von Fahrzeugen verweist die VAböV auf die Eurpäische Verordnung 1300/2014 (Art.2).

Die Verordnung VAböV regelt zudem gezielt die Anforderungen an öffentliche Bus- und Trolleybushaltestellen sowie an öffentliche Seilbahnen mit mehr als 8 Plätzen.

Die technischen Anforderungen an Haltestellen, Einrichtungen und Fahrzeuge des Eisenbahn- und Strassenbahnverkehrs sind in den Ausführungsbestimmungen zum Eisenbahnverkehr AB-EBV geregelt.

Zur VAböV ergänzende Anforderungen an den Schiffverkehr sind in Artikel 6 Absatz 2 der Schiffbauverordnung geregelt.

Die funktionalen und technischen Anforderungen an Bushaltestellen und an Tramhaltestellen werden in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» präzisiert.

Die Fachstelle hat als Planungshilfe das Merkblatts 120 «Bushaltestellen» publizieren. Darin werden die verschiedenen Vorgaben zusammenfasst, illustriert und weiterführende Empfehlungen der Fachstelle aufführt.