Punktuelle Auffahrtsrampe mit Noppen und Insel mit Durchfahrbereich
Punktuelle Auffahrtsrampen erleichtern Personen mit Elektrorollstuhl oder Rollator an Querungen mit niedrigen, vertikalen Absätzen den Übergang zwischen Trottoir und Fahrbahn.

Breite punktuelle Auffahrtsrampen können gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» an Querungen mit niedrigen vertikalen Randabschlüssen (Absätze mit 30 mm Höhe) eingesetzt werden, um die Befahrbarkeit für Rollatoren und Rollstühle zu erleichtern (Anh. Ziffer 7.1.2).

Befragungen im Rahmen des Randsteinlabors haben ergeben, dass Menschen mit Rollstuhl kaum Umwege in Kauf nehmen würden, um von solchen Rampen zu profitieren, da der Komfortgewinn im Verhältnis dazu relativ gering ist. Vorteile bringen sie hingegen Personen mit Rollator, vor allem wenn sie die Technik zum befahren von Absätzen nicht kennen.

breite punktuelle Auffahrtsrampe

breite punktuelle Auffahrtsrampe

Erläuterung: Breite punktuelle Auffahrtsrampen dürfen nur bei Querungen mit 3 cm hohen, vertikalen Absätzen eingesetzt werden. Hintergrund für diese Regelung ist, dass mit Noppen gekennzeichnete punktuelle Rampen weltweit an Fussgängerquerungen eingesetzt werden, um den Übergang auf die Fahrbahn für Menschen mit Sehbehinderung, mit Rollstuhl und Rollator sicher zu gestalten. Die punktuelle Auffahrtsrampe darf daher nicht an anderen Stellen im Verkehrsraum eingesetzt werden, insbesondere nicht an Orten, die sich zum Queren für Menschen mit Sehbehinderung nicht eignen.

Vorteile

  • Der Kraftaufwand ist für Personen mit Handrollstuhl geringer als bei einem Absatz.
  • Im Gegensatz zu Absätzen, erzeugt die Auffahrtsrampe beim befahren mit dem Elektrorollstuhl keine Erschütterungen.
  • Das Befahren mit einem Rollator ist einfach, auch ohne Einführung in das Hilfsmittel.

Nachteile

  • Mit Rollstuhl und Rollator muss die punktuelle Auffahrtsrampe gezielt angesteuert werden. Dies kann einen Umweg oder zusätzliche Manöver notwendig machen.
  • An stark frequentierten Querungen kann es zu Konflikten mit anderen Passanten führen.
  • Die Noppen können die Stabilität beim Gehen beeinträchtigen
  • Sehbehinderte Personen müssen der punktuellen Auffahrtsrampe ausweichen und versetzt dazu queren, damit sie am niedrigen vertikalen Absatz die Gehrichtung ablesen und sicher die Fahrbahn queren können.

Eignung

Solche Auffahrtsrampen eignen sich an punktuellen Querungen mit erhöhtem Komfortbedarf, z.B.

  • im Bereich von Einrichtungen für Menschen mit Geh- oder Mehrfachbehinderungen
  • im Bereich von Alterseinrichtungen
  • im Bereich von Spitälern, insbesondere beim Zugang

Ausführung

Nach SN Norm 640 075 müssen punktuelle Auffahrtsrampen folgende Anforderungen erfüllen (Anh. 7.1.2):

  • Die befahrbare Breite der Rampe beträgt 0.80 – 1.0 m.
  • Bei Lichtsignalanlagen ist ein Abstand ≥ 0.60 m zum Ampelmast erforderlich damit eine sehbehinderte Person, welche am Signalmast das taktile Signal ertastet sich am Randabschluss ausrichten kann.
  • Die Auffahrtsrampen müssen an Trottoirüberfahrten versetzt zum Trottoir der Querstrasse angeordnet werden.
  • Mit Noppen gekennzeichnet wird der gesamte Bereich der Rampe, in welchem die Absatzhöhe von 30 mm unterschritten ist.
  • Der rückwärtige Rand des Noppenfeldes liegt 0.90 m hinter dem Fahrbahnrand. Die Tiefe des Noppenfeldes hängt von der Breite des Randsteins ab, da auf dem Randstein selbst, bis zu einer Breite von 0.30 m, auf Noppen verzichtet werden kann.
  • Die Ausführung der Noppen richtet sich nach der ISO Norm 23599, welche folgende Anforderungen an die Dimensionierung stellt:
Grundriss und Schnitt deines Noppenfelds

Dimension und Layout der Noppen

Dimensionierung der Noppen

  • Noppenhöhe 4 – 5 mm
  • Durchmesser an der Oberfläche (d1) ist um 10 ± 1 mm kleiner als der Durchmesser an der Basis, die Flanken mit 45° angeschrägt
  • Der Abstand (s) zwischen den Noppen ist vom Durchmesser abhängig
  • Durchmesserund und Abstände müssen die Anforderungen der Tabelle erfüllen
Durchmesser (d1)Abstand (s)
12 mm42 – 61 mm
15 mm45 – 61 mm
18 mm48 – 65 mm
20 mm50 – 68 mm
25 mm55 – 70 mm

Mittelinseln

In der Praxis hat sich gezeigt, dass anhand der Vorgaben der SN Norm 640 075 nicht klar geregelt ist, wie beim Vorhandensein punktueller Auffahrtsrampen der Übergang über eine Schutzinsel gelöst werden soll. Bei breiten Inseln von mehr als 3.00 m können auf der Insel punktuelle Auffahrtsrampen realisiert werden, bei schmaleren Inseln würden sich die beiden Rampen überlagern.

Besteht am Fahrbahnrand eine punktuelle Auffahrtsrampe – und nur dann – darf die Insel, in der Verlängerung dazu, in einer Breite von max. 1.0 m ohne bauliche Niveaudifferenz ausgeführt werden, sofern die abgesenkte Inselfläche vollflächig mit Noppen gekennzeichnet wird. Voraussetzung ist, dass der Fussgängerstreifen insgesamt mind. 4 m breit ist und dass die seitliche Führung entlang des erhöhten Inselbereichs an einem niedrigen Randabschluss oder einem erhöhten Zwischen-Inselkopf gewährleistet wird.

Punktuelle Auffahrtsrampe mit Noppen und Insel mit Durchfahrbereich