Fussgängerschutzinseln erhöhen die Sicherheit von Menschen mit Behinderung massgeblich wenn die Anforderungen an Randabschlüsse und Inselbreiten erfüllt sind

Schutzinseln erleichtern Menschen mit Wahrnehmungsbeeinträchtigungen eine Lücke im Verkehr zu erkennen. Sie können sich bei jeder Teilquerung auf die jeweilige Fahrspur konzentrieren. Schutzinseln verkürzen die Querungsdistanz, reduzieren damit den Zeitdruck und erhöhen die Sicherheit für Menschen mit Gehbehinderung. Fussgängerstreifen sind daher gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» vorzugsweise mit Schutzinseln auszustatten (19.1).

Eine ausreichend grosse Dimensionierung des Warteraums und ertastbare sowie mit Fahrhilfen und Rollator befahrbare Randabschlüsse sind erforderlich, damit die Schutzinsel allen Nutzergruppen ausreichend Schutz bietet. Folgende baulichen Anforderungen sind zu erfüllen:

  • Inselbreiten nach Möglichkeit ≥ 2.0 m (Anh. 8.1.2)
  • Abgrenzung zwischen Inselfläche und Fahrbahn mit niedrigen Randabschlüssen in Form von Trennelementen für Querungen (Anh. 8.1.2)

Als Trennelement werden bei einfachen, rechtwinkligen Querungen vorzugweise niedrige schräge Randabschlüsse mit einer Niveaudifferenz von 40 mm und einer breite von 130 – 160 mm eingesetzt um die Befahrbarkeit mit Rollatoren zu vereinfachen.

  • Die seitliche Führung auf der Insel muss taktil erfassbar sein. Nach Möglichkeit ist dies mit einem Inselkopf zu gewährleisten (Anh. 8.1.3).

Ein erhöhter Bereich seitlich der Schutzinsel (Inselkopf) schützt wartende Fussgänger indem der Inselbereich mit Fahrzeugen nicht überfahren wird. Gleichzeitig ist mit dem weissen Stock eindeutig erkennbar, dass dort kein Fussgängerüberweg angeordnet ist. Der Inselkopf führt damit automatisch an den Rand der Schutzinsel, wo sich eine sehbehinderte Person am niedrigen Randabschluss ausrichten kann, um den zweiten Teil der Querung in Angriff zu nehmen.

Die Breite der Mittelinsel von 2.0 m ist erforderlich damit eine Person im Rollstuhl mit Zuggerät sich darauf sicher aufstellen kann. Ein Gespann von Rollstuhl und Zuggerät hat eine Gesamtlänge von ca. 1.80 m.

Werden am Fahrbahnrand punktuelle Auffahrtsrampen eingesetzt, um die Querung für radgebundene Hilfsmittel zu vereinfachen, sind bei der Mittelinsel folgende Massnahmen zu treffen:

  • Bei Inselbreiten ≥ 3.0 m sowie bei Dreiecksinseln werden auch an der Schutzinsel punktuelle Auffahrtsrampen ausgeführt.
  • Bei Inselbreiten < 3.0 m wird die Insel in Verlängerung der punktuellen Auffahrtsrampe ohne Absatz ausgeführt. Dieser tiefliegende Bereich wird mit einem Absatz von der erhabenen Inselfläche getrennt welcher als Führung nutzbar ist.
    Punktuelle Auffahrtsrampe mit Noppen und Insel mit Durchfahrbereich