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Treppenlifte in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Kapitel 3, Ziffer 3.8 in welcher Situation Treppenlifte zulässig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Diese technischen Hilfsmittel gelten als spezifische Einrichtungen des Typs B. Ihr Einsatz ist bedingt zulässig als Ersatz oder Behelf bei Treppen

Vortragsräume und andere Säle

Gebäudebereiche mit Vortragsräumen und anderen Sälen, die einem beliebigen Personenkreis oder auch einem bestimmten Personenkreis offen stehen (siehe Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV), haben generell die Anforderungen gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» Kapitel  3 – 8 zu erfüllen. Als Vortragsräume und Säle gelten

SN EN 12464-1 «Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen»

Die Norm SN EN 12464-1 «Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen» legt Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen fest, die den Erfordernissen für Sehkomfort und Sehleistung für Menschen mit normalem Sehvermögen

Bauten für Bildung und Erziehung

Wie diese Zielsetzung zu erfüllen ist, beschreiben die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» sowie die ergänzenden, praxisgerechten Empfehlungen und Lösungstipps der Fachstelle. Als Bauten und Anlagen für Bildung und Erziehung gelten Kindergärten, Grund-, Mittel-, Berufs-, Fach-, Hochschulen und Bildungsstätten. Nach Norm SIA 500 gelten

Treppen in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Treppe ist oft die direkteste und kürzeste Verbindung zwischen unterschiedlichen Niveaus, weshalb insbesondere ältere Personen korrekt ausgeführte Treppen mit beidseitigen Handläufen gegenüber dem Umweg über Rampen bevorzugen. Personen, die unter Klaustrophobie leiden, ziehen die Treppe dem Aufzug vor. Damit

Zugangswege zu öffentlich zugänglichen Bauten

Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» stellt unter Ziffer 3.4 präzise Anforderungen an Wege im Aussenraum, welche der Erschliessung von Gebäuden und Anlagen dienen. Gemäss Definition bezeichnet der Begriff «Erschliessung» in dieser Norm „zusammenhängende Weg- und Raumfolgen vom öffentlichen Strassenraum und den Parkierungsanlagen bis

Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf

Vertikale Erschliessung bei öffentlich zugänglichen Bauten

Anlagen für die vertikale Erschliessung sowohl im Innern als auch beim Zugang zu einem «öffentlich zugänglichen» Gebäude, müssen die Anforderungen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» erfüllen. Höhenunterschiede müssen stufenlos, das heisst mit Rampen oder Aufzügen, überwunden werden können (Ziff. 3.1.2). Hinweis Stufen,

Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten

Die Anforderungen an hindernisfrei gestaltete Aufzüge ergeben sich aus den unterschiedlichen Fähigkeiten der NutzerInnen, sowie dem Platzbedarf von Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl, usw. Die Höhenüberwindung mittels einer Aufzugsanlage bietet eine grosse Nutzerfreundlichkeit sowie Flexibilität bei der Gebäudenutzung. Wo auf den

SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung»

Die Norm SN EN 81-70; 2018 wird durch die Ausgabe 2021 ersetzt. Ein nationaler Anhang präzisiert die Anforderungen für die Schweiz und klärt die Abgrenzung zur Norm SIA 500. Bei der SN EN 81-70 handelt es sich um eine harmonisierte