Manövrierflächen Im Bereich des rollstuhlgerechten Einstiegs sind ausreichend grosse Manövrierflächen erforderlich um die Einfahrt mit Hilfsmitteln zu gewährleisten. Die freie Fläche für den Ein- und Ausstieg erstreckt sich mindestens zwischen 4.20 m und 9.60 m hinter der Haltelinie des Busses,…
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist. Als BehiG-konform gilt eine Haltekantenhöhe von min. 22 cm, die…
Wegführung und Orientierung an Haltestellen Folgende Massnahmen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung eine Haltestelle zu erkennen und die Einstiegsposition und Informationsträger aufzufinden: Die Wegführung ist grundsätzlich – so auch im Umfeld von Haltestellen – mit Wegbegrenzungen (z.B. Trottoirrand, Gebäudefront, Wegrand) oder…
Anordnung von Möblierungselementen Die Haltestellenmöblierung darf die Manövrierfläche für den Einstieg ins Fahrzeug nicht einschränken. Auf Rampen dürfen keine Möblierungen und Informationsträger aufgestellt werden. Möblierungselemente müssen kontrastreich gestaltet sein. Der Umriss von Möblierungselementen muss zwischen 0.30 m und 1.00 m…
Pflegeeinrichtungen und Spitäler müssen höhere Anforderungen erfüllen als die in der Norm SIA 500 definierten Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Bauten (Ziff. 0.1.5). Dies gilt auch für Sanitärräume und im Besonderen für Pflege-Wohneinrichtungen, deren Bewohner auf Unterstützung bei der täglichen Körperpflege…
Für Duschräume regelt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» die minimalen Anforderungen an Raumdimensionen, Platzierung der Apparate, Einrichtungen und Ausstattung. Das Merkblatt 011 «Duschräume mit WC» zeigt typische Lösungen mit Varianten von Grundrissen und Ausstattung. Im anpassbaren Wohnungsbau gelten andere…
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a: 1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung…
Trennelemente haben als Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn eine wichtige Funktion für die Sicherheit. Sie erfüllen immer auch eine Führungsfunktion für Menschen mit Sehbehinderung. Die Vorgaben nach der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sind nachfolgend dargelegt. Weitere Informationen finden…
Im Sinne der Gleichstellung und der Chancengleichheit müssen Fussgänger-Lichtsignale auch sehbehinderten und blinden Personen zugänglich gemacht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu hat die Fachstelle am Beispiel des Kantons Zürich zusammengestellt. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält folgende Grundsätze…
Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» legt fest, dass Fussgängerlichtsignale so zu steuern sind, dass auch ältere Menschen und Menschenmit Behinderung genügend Zeit zum Queren haben. dass Anforderungsgeräte für alle erreichbar und benutzbar sind und dass die Fussgängerphasen für…