Anforderungen, die erfüllt werden müssen, damit Menschen mit Behinderung selbständig und spontan den Bus nutzen können werden im Merkblatt detailliert dargelegt.
Die Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen ist Aufgabe der Strasseneigentümer, das heisst der Gemeinden und Kantone. Der Bund hat in Art. 22 Abs. 1 BehiG eine Frist für die Anpassung von Haltestellen geregelt, bietet jedoch für Bushaltestelle im Gegensatz zu Bahnanlagen keine finanzielle oder technische Unterstützung bei der Umsetzung. Dass kleinere Gemeinden und Kantone erst einmal abgewartet haben bis mit Pilothaltestellen, Fahrversuchen und Fahrzeugentwicklungen die Standards geklärt waren, ist verständlich. Inzwischen bestehen ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen um mit dem Bau hoher Haltekanten eine gleichberechtigte Nutzung von Bussen durch Menschen mit Behinderung in die Realität umzusetzen.
Die Grundanforderungen an hindernisfreie Haltestellen sind in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» geregelt. Die Erfahrungen mit hohen Haltekanten über die letzen Jahre haben weitere Erkenntnisse gebraucht, welche die Fachstelle im Merkblatt 120 «Bushaltestellen» aufgearbeitet hat. Das Merkblatt behandelt folgende Themen:
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