Die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, damit Menschen mit Behinderung den Bus selbstständig und spontan nutzen können, sind im Merkblatt detailliert aufgeführt.

Die Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen ist Aufgabe der Strasseneigentümer, das heisst der Gemeinden und Kantone. Die Frist für die Umsetzung einer möglichst lückenfreien Transportkette für Menschen mit Behinderungen (Art. 22 Abs. 1 BehiG) ist Ende 2023 abgelaufen. Jedoch längst nicht alle Bushaltestellen sind BehiG-konform umgebaut.
Die Grundanforderungen an hindernisfreie Haltestellen sind in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» geregelt. Im Merkblatt 120 «Bushaltestellen» wird die Ausführung der Anforderungen aufgezeigt:
Im revidierten Merkblatt 120:2026 sind Rückmeldungen aus der Anwendung der Erstausgabe von 2019 eingeflossen. Entsprechend wurden einzelne Anpassungen am Text vorgenommen. So ist die hohe Haltekante über die ganze Länge der Haltestelle als Standard besser verankert. Die übrigen Präzisierungen betreffen vor allem die einheitliche Markierung und Ausstattung der Haltestellen, die für die Autonomie von Menschen mit Sehbehinderung von besonderer Bedeutung ist.
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