Wenn die mit «bedingt zulässig» bezeichneten Anforderungen, je nach Bauteilen, nicht erfüllt sind, können Menschen aus der Nutzung des umgebauten Gebäudes ohne Hilfe Dritter ausgeschlossen werden.
Damit der grösstmögliche Kreis von Benutzern das Gebäude oder die Anlage gebrauchen kann, sind die mit «vorzugsweise» bezeichneten Anforderungen zu erfüllen, sofern dies technisch machbar ist. Das Ziel ist nach der optimalen Lösung zu streben.
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