Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gilt für die Projektierung und Ausführung von öffentlich zugänglichen Bauten, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen.
Die Norm zielt darauf ab, jeden Bau für Alle ohne Diskriminierung zugänglich zu machen (SIA 500, Vorwort).
Die Norm betrifft Vorhaben zum Neubau und Umbau, zur Instandsetzung und Umnutzung von Bauten für dauernde oder befristete Nutzung sowie Ausstattung von Bauten und zur Gestaltung von Aussenräumen (Ziff. 0.1.1).
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), die kantonalen und kommunalen Gesetze und Vorschriften regeln wo hindernisfrei gebaut werden muss und die Norm verbindlich einzuhalten ist.
Die Norm SIA 500 definiert wie hindernisfreie Bauten zu gestalten sind. Die Anforderungen variieren je nach Art und Weise der Gebäudenutzung und sind in drei Kategorien unterteilt (Ziff. 0.1.3):
Für Bauten zur Pflege und Betreuung von Personen, wie Spitäler, Rehabilitationsstätten, Wohn- und Pflegeheime sind die Anforderungen der Norm unzureichend. Für diese Bauten sind die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen entscheidend (Ziff. 0.1.5).
Individuelle Anpassungen an Bauten mit Wohnungen oder Arbeitsplätzen müssen den grösstmöglichen Nutzen für diejenige Person erfüllen, für die sie vorgenommen werden. Die spezifischen Anforderungen dieser Person haben gegenüber der SIA 500 Vorrang (Ziff. 0.1.6).
Zeigt das Projekt Abweichungen von den Anforderungen dieser Norm, sind diese nur gestattet, wenn nachgewiesen ist, dass die einzelnen abweichenden Massnahmen, die Anforderungen der Norm anderswie erfüllen (Ziff. 0.2.1).
Falls in einem Bauvorhaben einzelne Bestimmungen dieser Norm nicht eingehalten werden können, sind die Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die zuständigen Instanzen festzulegen (Ziff. 0.2.2)
Mit den Begriffen «bedingt zulässig*» und «vorzugsweise*» räumt die Norm, z.B. für Umbauten, einen Spielraum ein, um die Anforderungen zweckmässig differenzieren zu können. Nicht Gegenstand der Norm sind die regeln zur Bestimmung der Verhältnismässigkeit sowie die Güterabwägung zwischen einander konkurierenden Anforderungen (Ziff. 1.2).
Wenn die mit «bedingt zulässig» bezeichneten Anforderungen, je nach Bauteilen, nicht erfüllt sind, können Menschen aus der Nutzung des umgebauten Gebäudes ohne Hilfe Dritter ausgeschlossen werden.
Damit der grösstmögliche Kreis von Benutzern das Gebäude oder die Anlage gebrauchen kann, sind die mit «vorzugsweise» bezeichneten Anforderungen zu erfüllen, sofern dies technisch machbar ist. Das Ziel ist nach der optimalen Lösung zu streben.
Die Massangaben sind Sollmasse: sie beziehen sich auf Massen am Fertigbau (Ziff. 1.4.1).
Zulässige Massabweichungen (Ziff. 1.4.2):
Zulässige Massabweichungen bei Gefälle (Ziff. 1.4.3):
Stand 12.03.2018
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.