Die Norm regelt die Ausgestaltung taktil-visueller Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger und gilt auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen.
Rechtsgrundlage für taktik-visuelle Markierungen ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a Taktil-visuelle Markierungen
1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3 Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
Die Norm SN 640 852 gilt als Weisung des UVEK und regelt verbindlich, wie taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum aussehen und beschaffen sein müssen und welche Funktionen sie erfüllen. Sie kann gegen eine Gebühr beim VSS bezogen werden.
Bei der Anwendung taktil-visueller Markierungen gelten folgende Grundsätze (Art.6):
Die Abmessungen entsprechen dem durch die Fachstelle entwickelten Leitliniensystem. Es gelten folgende Bestimmungen (Art. 9 und 10):
Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführt sind.
Zu beachten sind folgende Ziffern der Norm:
sowie im Anhang:
Für die Anwendung auf Perronanlagen gelten die Ausführungsbestimmungen zur AB-EBV, Anhang 2 «Taktil-visuelle Sicherheitsmarkierungen».
Um festzustellen, ob im konkrete Anwendungsfall Leitlinien erforderlich sind, und welche Elemente wie anzuordnen sind, stehen in allen Kantonen spezialisierte Fachpersonen für Orientierung und Mobilität zur Verfügung, die Sie beraten.
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