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Stellungnahme Bundesgerichtsurteil zur Gestaltung vom Klosterplatz Einsiedeln (1C_160_2023)

Das Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, an dem eine neue ISO-Norm Methoden entwickelt, mit deren Hilfe: 1.) die Werte der Erhaltung und der Zugänglichkeit gleichrangig behandelt werden und 2.) alle Nutzergruppen ab einer frühen Phase in den Prozess eingebunden werden.

Stellungnahme zum Vorentwurf BehiG (2023/24)

20 Jahr nach dessen in Kraft treten, soll das BehiG erstmals revidiert werden. Der Vorentwurf war von Dezember 2023 bis April 2024 in Vernehmlassung. Hindernisfreie Architektur hat ihn differenziert analysiert. Der Entwurf sieht keine Massnahmen im Bereich Bauten und Infrastruktur

Neue Wege im Wohnungsbau. Argumente für einen hindernisfrei-anpassbaren Wohnbaustandard, 2023

Ein hindernisfrei-anpassbarer Wohnungsbau wird von einer wachsenden Nutzergruppe nachgefragt und steht ganz im Zeichen einer nachhaltigen Wohnbaustrategie. Denn wir können es uns nicht mehr leisten, Wohnraum zu erstellen, der uns am Wohnen hindert! Was können Gesetzgebende, Bauträgerschaften, Investierende und Bauverantwortliche

Positionspapier «Hohe Bus-Haltekanten»

Immer wieder wird die Schweizer Fachstelle gefragt, warum sie in doch offensichtlich schwierigen Situationen ihre Rechtsmittel ausschöpft um hohe Haltekanten an Bushaltestellen einzufordern. In Zusammenarbeit mit betroffenen Experten der Fachkommission Rollstuhlfahrende im öffentlichen Verkehr (RöV) hat Hindernisfreie Architektur die Kriterien

Positionspapier „Aufzug mit Touchscreen-Bedienung“

Die revidierte Norm EN 81-70:2018 „Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung“ ermöglicht für Aufzüge mit Zielwahlsteuerung den Einsatz von Touchscreen-Bedienelementen. Die Fachstelle beurteilt diese Bedienelemente als nicht zugänglich. Die meisten Bauten mit Aufzug und insbesondere grössere Bauten mit mehreren Aufzügen welche

Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen

Gemäss der Bundesverordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen ist die Anordnung von Fussgängerstreifen in diesen Zonen unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen diese jedoch angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Die Ausnahmeregelung, welche

Verkehrssicherheit sinnesbehinderter Menschen in Begegnungszonen

Für ein konfliktfreies Miteinander auf Mischverkehrsflächen ausschlaggebend sind die Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeiten der Verkehrsteilnehmenden. Sind diese eingeschränkt, besteht ein erhebliches Gefahrenpotential. Das Positionspapier zur Verkehrssicherheit sinnesbehinderter Menschen in Begegnungszonen analysiert die Probleme sehbehinderter, blinder und hörbehinderter Personen auf gemeinsamen Flächen für

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