Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz, Kanton Freiburg

5. Abschnitt    Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG)

 

Art. 74

Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.

 

Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 710.11

 

Stand 02.09.2024

Weitere Informationen

Abonnieren Sie unseren Newsletter