Ausführungsreglement zum Strassengesetz, Kanton Freiburg

Kapitel II   Bau und Ausbau der Strassen
Abschnitt 1   Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 23   Bauliche Hindernisse

Die Trottoirs und die übrigen Anlagen sind so zu bauen, dass sie von den behinderten Personen benützt werden können; die einschlägigen Empfehlungen, namentlich des Leitfadens von Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband), sind bei einem Ausbau zu beachten.

 

Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 741.11

Stand 10.09.2018

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