Ausführungsreglement zum Strassengesetz, Kanton Freiburg
Kapitel II Bau und Ausbau der Strassen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Bauliche Hindernisse
Die Trottoirs und die übrigen Anlagen sind so zu bauen, dass sie von den behinderten Personen benützt werden können; die einschlägigen Empfehlungen, namentlich des Leitfadens von Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband), sind bei einem Ausbau zu beachten.
Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 741.11
Stand 10.09.2018
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