1 Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
(…)
j.  Massnahmen für hindernisfreies Bauen;
(…)
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung[36] müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sein.
2 Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten müssen alle Einheiten hindernisfrei zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss bei Bedarf hindernisfrei ausgestaltet werden können.
3 Neue Gebäude mit mehr als 30 Arbeitsplätzen müssen hindernisfrei zugänglich sein und das Innere muss bei Bedarf hindernisfrei ausgestaltet werden können.
4 Bei Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 bis 3 sind die Anforderungen an das hindernisfreie Bauen angemessen zu berücksichtigen.
5 Die baulichen Anforderungen richten sich nach der Norm SN 521 500 „Hindernisfreie Bauten“ des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
6 Auf Vorkehren für hindernisfreies Bauen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.
Obwaldner Gesetzessammlung
Nr. 710.1
Stand 21.04.2026
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