Art. 33 Â Â Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen
1  Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.
Kanton Wallis
Nr. 705.1
Stand 02.09.2024
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