Bauverordnung I, Kanton Zürich

VI. Teil:   Behindertengerechtes Bauen

§ 34   Behindertengerechtes Bauen / Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäftshäuser

1   Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

2   Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

Anhang 2.5:   Richtlinien und Normalien:
–  Norm SIA 500, 2009, Hindernisfreie Bauten
–  Empfehlung „Wohnungsbau hindernisfrei–anpassbar“, Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992

 

Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 700.21

Stand 02.09.2024

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