§ 43  Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen
1  Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.
Gesetzessammlung Zug
Nr. 721.111
Stand 03.09.2024
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