>
>
Bauverordnung, Kanton Zug

Bauverordnung, Kanton Zug

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.

 

Gesetzessammlung Zug
Nr. 721.111

 

Stand 21.04.2026

Weitere Informationen

Abonnieren Sie unseren Newsletter