Bauverordnung, Kanton Zug

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.

 

Gesetzessammlung Zug
Nr. 721.111

 

Stand 03.09.2024

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