Die schweizerische Bundesverfassung  vom 18.04.99 (Stand 12.02.17) legt im Titel 2, Kapitel 1, Artikel 8 fest, dass niemand diskriminiert werden darf. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) wird der Grundsatz geregelt.
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Stand 03.09.2024
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