2. Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.8
8 BSG 721.0
Bernische Gesetzessammlung
Nr. 723.13
Stand 03.09.2024
Dank Ihrer Spende können wir unsere Publikationen frei und kostenlos zugänglich machen. Helfen Sie mit, dass es so beibt.