Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Bern

Art. 5   Abgeltungen für Investitionen

(…)

2.   Fahrzeuge und Anlagen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offensteht.

 

 

Bernische Gesetzessammlung
N° 762.4

 

Stand 03.09.2024

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