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Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

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2 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck, ein hochwertiges Leistungsangebot im öffentlichen Verkehr sowie die Förderung und Entwicklung des Alltagslangsamverkehrs zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Sicherheit, der Sozialpolitik und der Nachhaltigkeit, der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung, die Anforderungen des Umweltschutzes, der rationellen und haushälterischen Boden- und Energienutzung, der sinnvollen Raumordnung sowie der gegenseitigen Ergänzung von öffentlichem Verkehr und Individualverkehr zu berücksichtigen sowie originelle und innovative Lösungen für den Alltagslangsamverkehr, insbesondere in Bergregionen, zu fördern.

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Kanton Wallis
Nr. 740.1

 

Stand 22.04.2026

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