Gesetz über den öffentlichen Verkehr, Kanton Wallis

Art. 3   Massnahmen

(…)

2   Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten.

(…)

 

Art. 6   Investitionsbeiträge

1   Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen für die Finanzierung von Investitionen der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.

2   Als Investitionen gelten namentlich Bauten, Ersetzungen und Ergänzungen von Anlagen und Einrichtungen und Anschaffungen von Fahrzeugen, welche dazu bestimmt sind:

(…)
c)   den Behinderten den Zugang zu erleichtern.

3   Unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, sind die Fahrzeuge und Anlagen so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht.

 

Kanton Wallis
Nr. 740.1

 

Stand 31.08.2018

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