Reglement über Schulhausbauten, Kanton Wallis

Art. 21   Behinderte

1   Sämtliche Schulhausbauten müssen behindertengängig sein. Falls der Aufwand für die Beseitigung von architektonischen Barrieren zu hoch ist, müssen mindestens das Erdgeschoss, ein Klassenzimmer und alle Spezialräume für Behinderte zugänglich sein.

 

Kanton Wallis
Nr. 400.200

 

Stand 04.09.2024

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