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Reglement über Schulhausbauten, Kanton Wallis

Reglement über Schulhausbauten, Kanton Wallis

Art. 21   Behinderte

1   Bei Neubauten müssen architektonische Barrieren beseitigt werden. Bei Umbauten, bei denen die behindertengerechte Erschliessung des gesamten Gebäudes unverhältnismässig teuer ist, müssen mindestens ein Stockwerk, ein normales Klassenzimmer und alle Spezialräume behindertengerecht sein.

 

Kanton Wallis
Nr. 400.200

 

Stand 20.04.2026

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