Strassengesetz, Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszurichten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berücksichtigen:

a.   die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Behinderte;
(…)

 

Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden
Nr. 725.000

 

Stand 04.09.2024

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