Strassengesetz, Kanton Bern

Art. 3   Wirkungsziele

1   Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:

(…)
d)   Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 732.11

 

Stand 04.09.2024

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