Strassengesetz, Kanton Zürich

§ 14 Projektierungsgrundsätze

(…)
4   Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist.

 

Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 722.1

Stand 06.09.2024

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