Verfassung, Kanton Bern

2.3   Sozialziele

 

Art. 30   

1.   Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass

(…)
g)   alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten.

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 101.1

 

Stand 06.09.2024

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