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Verfassung, Kanton Zürich

Verfassung, Kanton Zürich

Art. 11   Rechtsgleichheit

1   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

(…)

4   Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

 

Kanton Zürich
Nr. 101

Stand 07.05.2026

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