Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 (SSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(…)

 

Art. 3   Gutachten
Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 43 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich:

(…)
c     eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vor- schläge für Massnahmen zu deren Behebung;
d.   Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwin- digkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85);
e.    Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
(…)

 

2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums

Art. 4   Verkehrsrechtliche Massnahmen

(…)

2   Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

 

Art. 5   Gestaltung des Strassenraumes

1   Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

(…)

3   Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

AS 2002 149
1   SR 741.01
2   SR 741.21
Stand am 09.09.2024

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