§ 36  Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen
1  Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2  Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.
3  Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum»
Kanton Schwyz Nr. 400.111
Stand 09.09.2024
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