Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz, Kanton Schwyz

V.   Kantonale Bauvorschriften

B.   Besondere Anforderungen an Bauten

§ 36   Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen

1   Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.

2   Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.

3   Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum»

 

Kanton Schwyz
Nr. 400.111

 

Stand 09.09.2024

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