Ausführungsreglement zum Raumplanung- und Baugesetz (RPBR) von 1. Dezember 2009 (Stand 01.01.2020)

5. Abschnitt    Zugang für Menschen mir Behinderungen (Art. 129 RPBG)

Art. 74

Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.

 

Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 710.11

Stand am 06.01.2020

Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: FR. Erlass / Rechtspraxis: Ausführungsbestimmungen und Verordnungen/Reglemente.