Ausführungsreglement zum Strassengesetz (ARStrG)
vom 07.12.1992 (in Kraft seit 01.07.2012)

Kapitel II   Bau und Ausbau der Strassen
Abschnitt 1   Allgemeine Bestimmungen

Art. 23   Bauliche Hindernisse

Die Trottoirs und die übrigen Anlagen sind so zu bauen, dass sie von den behinderten Personen benützt werden können; die einschlägigen Empfehlungen, namentlich des Leitfadens von Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband), sind bei einem Ausbau zu beachten.

 

Gesetzessammlung Freiburg
Nr. 741.11

Stand am 10.09.2018

Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: FR. Erlass / Rechtspraxis: Ausführungsbestimmungen und Verordnungen/Reglemente.