III. Baurechtliche Bestimmungen
1. Kantonale Bauvorschriften
Art. 69 Rücksicht auf Behinderte und Betagte
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung, soweit zumutbar, so umzugestalten, dass sie den Bundesvorgaben zur Behindertengleichstellung entsprechen.
2 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen. Dies gilt auch für Umbauten, welche einem Neubau gleichkommen.
Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden
Nr. 700.000
Stand am 02.09.2024