Planungs- und Baugesetz (RBG) vom 08.01.1998 (Stand 01.04.2019)

4.5   Ausstattung der Bauten und Anlagen

§ 108   Behindertengerechte Bauweise

1   Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten möglich ist.

2   In Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sind die Wohnungen im Erdgeschoss, bei solchen mit Erschliessung durch Lift zum Teil auch in den Obergeschossen, so zu erstellen, dass eine Anpassung an die Bedürfnisse Behinderter möglich ist. Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen sind hindernisfrei (rollstuhlgängig) zu gestalten. In schwierigen topographischen Verhältnissen können Ausnahmen gestattet werden.

3   Für Bauten, die Arbeitsplätze enthalten, gilt Absatz 2 sinngemäss.

4   Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerechte Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.

5   Bei Parkplätzen von öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit Publikumsverkehr sind Parkfelder für Rollstuhlbenützerinnen und –benützer in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

 

Gesetzessammlung Basel-Landschaft
Nr. 400

Stand am 06.01.2020

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: BL. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.