Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 02.05.2010 (Stand 01.07.2018)
3. Baurecht
3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 50 Vorkehren für Menschen mit Behinderung
1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behindertengleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA-Norm zu überprüfen.
Gesetzessammlung Glarus
VII B/1/1
Stand am 06.01.2020