Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 02.05.2010 (Stand 01.07.2018)

3.   Baurecht
3.1.2.   Anforderungen an Bauten und Anlagen

Art. 50   Vorkehren für Menschen mit Behinderung

1   Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behindertengleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA-Norm zu überprüfen.

 

Gesetzessammlung Glarus
VII B/1/1

Stand am 06.01.2020

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: GL. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.