Baugesetz vom 12.06.1994 (Stand 01.06.2017)

2.   Planungsrecht
2.3.   Kommunale Nutzungsplanung
2.3.2.   Quartierplanung

Art. 19   Quartierplan / Form und Inhalt

1   Der Quartierplan besteht in der Regel aus:
(…)

2   Der Quartierplan weist in der Regel Bestimmungen auf über:
(…)

g.   Massnahmen für behindertengerechtes Bauen;
(…)

3.   Bauvorschriften
3.1.   Materielle Bauvorschriften

Art. 50   Behindertengerechtes Bauen

1   Bei Bauten und Anlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.

2   Auf Vorkehren für Behinderte kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn andernfalls unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.

 

Obwaldner Gesetzessammlung
Nr. 710.1

Stand am 04.09.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: OW. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.