Planungs- und Baugesetz vom 03.12.1978 (Stand 01.07.2018)

6. Die öffentlichen Bauvorschriften

§ 143bis   4. Hindernisfreies Bauen

1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind.

2   Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten müssen alle Wohnungen eines Geschosses hindernisfrei zugänglich sein. Sämtliche Wohnungen müssen so konzipiert sein, dass sie ohne grossen baulichen Aufwand den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.

3   Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere deren Grundsätze über die Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Bauten.

 

Gesetzessammlung Solothurn
Nr. 711.1

Stand am 02.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: SO. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.