Planungs- und Baugesetz vom 13.06.2010 (Stand 01.01.2022)

3. Titel:   Öffentliches Baurecht
1. Kapitel:   Materielles Baurecht
1. Abschnitt:   Kantonale Bauvorschriften

Art. 80   Vorkehren für hindernisfreies Bauen

1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.

2   In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.

3   Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m2 sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit Behinderung angepasst werden können.

4   Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.

5   Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

 

Urner Rechtsbuch
Nr. 40-1111

Stand am 02.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: UR. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.