Baugesetz (BauG) vom 05.12.2016 (Stand 01.02.2023)

Art. 33   Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen

1   Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.

 

Kanton Wallis
Nr. 705.1

Stand am 02.09.2024

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: VS. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen.