Bauverordnung (BauV) vom 06.03.1985 (Stand 01.04.2017)

Art. 43 Begriffe

(…)
3   Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.

4   Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.

8   Abstellplätze für Fahrzeuge

Art. 50   Motorfahrzeuge

1   Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb
dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest.

2   Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten.

(…)

Art. 54.a   6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts

(…)

3   Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen bereitzustellen

12   Hindernisfreies Bauen

Art. 85   Bauten und Anlagen

1   Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe
der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern.

2a   Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als

a.   fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder
b.   20 Prozent der Erneuerungskosten.

3   Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung.

Art. 88 Strassenanlagen

1   Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten.

2   Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem

a.   im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist;
b.   auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen;
c.   in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde
signaltechnische Vorkehren getroffen werden.

3   (…)

4   Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und -tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden.

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 721.1

Stand am 13.09.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: BE. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.