Bauverordnung vom 23.02.2011 (Stand 01.07.2018)

3.   Baurecht
3.2.   Materielles Baurecht

Art. 70   Behindertengerechtes Bauen

1   Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.

2   Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer genutzten Fläche von 500 m 2 der Zugang und die Benutzbarkeit von mindestens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.

3   Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.

Art. 71   Abstellflächen für Motorfahrzeuge

(…)
3   Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
(…)

 

Gesetzessammlung Glarus
VII B/1/2

Stand am 13.09.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit Arbeitsplätzen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: GL. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.