VI. Teil: Behindertengerechtes Bauen
§ 34 Behindertengerechtes Bauen / Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen; Wohn- und Geschäftshäuser
1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.
Anhang 2.5: Richtlinien und Normalien:
– Norm SIA 500, 2009, Hindernisfreie Bauten
– Empfehlung „Wohnungsbau hindernisfrei–anpassbar“, Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992
Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 700.21
Stand am 02.09.2024