§ 7 Sondernutzungspläne/ Form und Inhalt
1 Der Bebauungs- und der Gestaltungsplan sind in der Regel im Massstab 1:500 anzufertigen. Sie enthalten nach Bedarf namentlich Bestimmungen über
(…)
i. behindertengerechtes Bauen,
(…)
§ 45 Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
2 Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Absätze 1–3 PBG richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten.
3 Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen werden.
§ 59 Baubewilligungsverfahren/Vernehmlassung
1 Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
Anhang 1 PBV: Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss § 68
§ A1-11 Abzüge für behindertengerechtes Bauen
1 Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet:
a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
– 1. 1,5 m² für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
– 2. 5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen
– 1. 1,5 m² für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
c. bei Mehrfamilienhäusern
– 1. 5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen,
– 2. 1 m² pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse aufweisen,
– 3. 1 m² pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.
Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nr. 736
Stand am 02.09.2024