Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) vom 20.11.2018, (Stand 01.01.2024)

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.
 

Gesetzessammlung Zug
Nr. 721.111
Stand am 03.09.2024

      Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: ZG. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.