Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) vom 16.11.1999, (Stand 01.07.2012)

§ 43   Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen

1   Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.

Gesetzessammlung Zug
Nrn. 721.111

Stand am 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: ZG. Erlass / Rechtspraxis: Verordnungen/Reglemente.