Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) vom 20.11.2018, (Stand 01.01.2024)
§ 43 Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen
1 Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.
Gesetzessammlung Zug
Nr. 721.111
Stand am 03.09.2024